Was ist bei der Beseitigung oder Einkürzung von Gehölzen zu beachten?
In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen gemäß § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz keine Bäume gefällt werden.
Nicht unter dieses Verbot fallen folgende Maßnahmen:
Genehmigungsfrei sind gemäß § 4 Absatz 4 Baumschutzverordnung folgende Maßnahmen:
In allen Fällen ist natürlich der Vogelschutz zu beachten. Vor der Durchführung der Baumfällungen, Strauchrodungen und Heckenschnitt sind die Bäume, Sträucher und Hecken gründlich zu untersuchen,
um festzustellen, ob sich hier Vogelnester mit Eiern oder Jungvögeln bzw. Vogelnester im Bau befinden. Sollte dieses der Fall sein, sind die Arbeiten erst dann durchzuführen, wenn die flügge
gewordenen Jungvögel das Nest endgültig verlassen haben. Alle Vogelarten, auch häufig vorkommende Arten wie z.B. Spatzen, Amseln, Elstern und Krähen sind besonders geschützt. Eine Störung beim
Nestbau oder eine Zerstörung der Nester, Eier oder Jungvögel ist verboten und eine Zuwiderhandlung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
Die Rodung von (auch nicht geschützten) Gehölzen zur Vorbereitung von Bauvorhaben sollte daher möglichst schon im Winter passieren, da in Sträuchern, Gebüsch und Hecken häufiger Vögel brüten als
in großen Bäumen. Im Winter ist auch auf Igel (besonders geschützt!) , die sich im Winterschlaf befinden zu achten.